Satzung des Vereins
„Bergrettung Berchtesgaden e. V.“
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „ Bergrettung Berchtesgaden e. V.“ und hat seinen Sitz in Berchtesgaden.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung des Gesundheitswesens, insbesondere der Unterstützung der Bergrettung im Einsatzgebiet der Bergwacht Berchtesgaden.
Der Satzungszweck wird durch die Förderung der Aufgaben der Bergwacht Berchtesgaden und des alpinen Gesundheitswesens, sowie der Rettung aus Lebensgefahr im Einsatzgebiet der Bergwacht Berchtesgaden verwirklicht. Der Verein verfolgt auch den Zweck der Unfallverhütung im alpinen Bereich des Einsatzgebietes der Bergrettungswache Berchtesgaden sowie, das Ansehen der Einsatzkräfte der Bergwachtbereitschaft Berchtesgaden innerhalb und außerhalb der Bergwacht zu wahren und zu fördern. Der Verein kann auch die Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Einsatzgeschehen mit anderen alpinen Organisationen, Vereinen und Behörden austauschen und Öffentlichkeitsarbeit leisten.
2. Die Mittel des Vereins werden insofern an die Bergwacht Berchtesgaden weitergeleitet. Die Sammlung von Spendengeldern, Mitgliedsbeiträgen, die Durchführung von Veranstaltungen zur Darstellung des Bergrettungswesens, sowie die Erschließung weiterer Finanzierungsmittel sind Aufgaben des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Als Mittel zur Erreichung der vorgenannten Zwecke dienen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beihilfen und sonstige Zuwendungen.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
1. Natürliche Personen
2. Personenvereinigungen
3. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Personen, die sich für die Belange der Bergwacht besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag durch die Vorstandschaft. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres,
- durch Tod,
- durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten, bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
- Auch Ehrenmitgliedern kann wegen unehrenhaften Verhaltens die Mitgliedschaft entzogen werden.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftlich zu begründende Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Aktive Bergwachtmitglieder der Bergwacht Berchtesgaden und Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist aus der Mehrheit von aktiven Mitgliedern der Bergwachtbereitschaft Berchtesgaden zu besetzen.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister , dem Schriftführer, und dem Beisitzer.
Nur der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind je allein zu Vertretung des Vereins berechtigt und sind Vorstand im Sinne des § 26 Art. 2 BGB.
Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre vom Tag der Wahl an, mindestens bis zu einer Neuwahl.
§8 Der Ausschuss
1. Der Ausschuss wird vom Vorstand bestimmt und steht diesem zur Seite. Alle wichtigen Angelegenheiten sind vom Vorstand und dem Ausschuss gemeinsam zu entscheiden. Der Ausschuss besteht regelmäßig aus bis zu 6 Vereinsmitgliedern. Der Bereitschaftsleiter und sein Stellvertreter der Bergwacht Berchtesgaden sind ständige Mitglieder des Ausschusses.
2. Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung soll schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands;
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Anträge zur Mitgliederversammlung, die jedes Mitglied stellen kann, müssen sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich begründet dem Vorstand eingereicht werden.
§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung, erfolgen ortsüblich durch einfachen Brief oder e-mail an die Mitglieder, die nicht Mitglieder der Bergwacht Berchtesgaden sind. An Mitglieder der Bergwacht Berchtesgaden erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang in der Bergrettungswache.
§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder diese beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die „Bergwacht Berchtesgaden“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere ist das Vermögen für die Bergrettung im Einsatzgebiet der Bergwacht Berchtesgaden oder andere gemeinnützige Zwecke im Bereich des Gesundheitswesens in Berchtesgaden zu verwenden.
§14 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zu Behebung der Beanstandung abzuändern.
Berchtesgaden, den 15.6.2012